Schutz & Sicherheit

Erlebt jemand Gewalt ist in einem ersten Schritt wichtig, dass die Gewalt gestoppt wird. Die gewaltbetroffene Person soll so gut wie möglich geschützt werden, um wieder in Sicherheit leben zu können.

Das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich schützt Menschen, die in einer Familie oder Partnerschaft Gewalt erleben oder bedroht werden.

Auch Menschen, die von Stalking durch (Ex-)Partner*innen bedroht sind, werden geschützt. Man muss nicht im gleichen Haushalt wohnen, um Schutz zu bekommen.

Die Polizei kann sofort folgende Massnahmen für 14 Tage anordnen (Schutzverfügung):

  • Wegweisung: Die gewaltausübende Person muss die Wohnung sofort verlassen
  • Rayonverbot (Betretungsverbot): Die Person darf bestimmte Orte nicht mehr betreten, z. B. die Wohnung des Opfers, den Arbeitsplatz, die Schule, bestimmte Strassen oder Gebiete in der Nähe
  • Kontaktverbot: Die Person darf das Opfer nicht kontaktieren, weder direkt noch über andere Personen

Die Schutzmassnahmen können vom Zwangsmassnahmengericht  um weitere 3 Monate verlängert werden. Dafür braucht es ein Gesuch, dass innerhalb von 8 Tagen nach der polizeilichen Verfügung eingereicht wird.

Gegen Gewalt, Drohungen und Stalking können Sie auch zivilrechtliche Schutzmassnahmen beantragen (Art. 28b ZGB). Diese Massnahmen sind unabhängig vom Strafrecht. 

Das Gericht kann zum Beispiel anordnen:

  • Annäherungsverbot (die Person darf nicht in Ihre Nähe kommen)
  • Kontaktverbot (die Person darf Ihnen nicht telefonieren oder schreiben)
  • Rayonverbot (die Person darf bestimmte Orte nicht betreten)
  • Das Gericht legt die Dauer fest. Die Massnahmen können mehrere Monate dauern.

Sie müssen beim Gericht ein Gesuch einreichen. Sie müssen zeigen können, dass Gewalt, Drohungen oder Stalking stattgefunden hat. 

Das Verfahren ist in der Regel kostenlos, wenn es um Gewalt in der Familie oder Partnerschaft geht.

Zivilrechtliche Schutzmassnahmen können auch im Eheschutz- und Scheidungsverfahren gefordert werden. Das Gericht kann zum Beispiel bestimmen, wer in der Wohnung bleiben darf (Art. 28b Abs. 2 ZGB). 

Das Gericht kann der klagenden Person mit Einverständnis des Vermieters oder der Vermieterin den Mietvertrag allein übertragen (Art. 28b Abs. 3 Ziff. 2 ZGB).

Wir beraten und unterstützen Sie bei Fragen rund um diese Schutzmassnahmen und vermitteln bei Bedarf Anwält*innen.

Wir sind für Sie da

Fühlen Sie sich bedroht? Haben Sie Angst vor jemandem? Wir beraten und unterstützen Sie vertraulich und kostenlos, wenn Sie Fragen zu Ihrer Sicherheit und Schutzmassnahmen haben.