Opferhilferecht
Als Opfer einer Straftat hat man spezifische Rechte und Ansprüche.
Was ist Opferhilfe?
Wer bekommt Beratung und Unterstützung?
Alle Opfer von Gewalt haben das Recht auf kostenlose und vertrauliche Beratung und Betreuung nach einer Straftat. Auch Angehörige von Opfern haben Anspruch auf Beratung.
Welche Rechte haben Opfer?
- Beratung und Unterstützung
- Information über Rechte und Ansprüche
- finanzielle Hilfe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
- bei Bedarf Vermittlung von Fachpersonen (Ärzt*innen und Therapeut*innen)
- die Möglichkeit, einen Antrag auf Entschädigung oder Genugtuung zu stellen (bis fünf Jahre nach der Tat)
Diese Rechte gelten unabhängig davon, ob die Tat angezeigt oder bestraft wird
- Opfer von Häuslicher oder sexualisierter Gewalt haben im Strafverfahren zusätzlich besondere Rechte
Anspruch auf finanzielle Hilfe
Genugtuung und Schadenersatz können bei der Opferhilfe beantragt werden. Dies geht bis zu 5 Jahre nach der Straftat, wenn kein Strafverfahren eingeleitet wurde. Oder ein Jahr nach Ablauf des Strafverfahrens.
Wir beraten und helfen bei Fragen rund um das Opferhilfegesetz und vermitteln, wenn nötig Fachleute (Anwält*innen, Therapeut*innen).
Weitere Informationen zu diesem Thema
Opferrechte im Strafverfahren
Informationsrechte
- wenn eine Untersuchung beginnt oder endet
- wenn die Untersuchungshaft aufgehoben wird
- wenn Schutzmassnahmen angeordnet werden
Weitere Informationen zu den Informationsrechten (Art. 92a StGB)
Schutzrechte
Opfer haben das Recht:
- eine Vertrauensperson zur Befragung mitzunehmen
- dass die beschuldigte Person nicht im gleichen Raum ist
- bei Fragen zu intimen Themen bei sexualisierter Gewalt zu verlangen, dass die Befragung von einer Person des gleichen Geschlechts durchgeführt wird. Sie dürfen auch die Aussage verweigern.
Weitere Informationen zu den Schutzrechten (Art.152 Abs.3 StPO)
Beteiligungsrechte
Opfer können im Strafverfahren Zivilansprüche fordern. Das sind Schadenersatz und Genugtuung. Schadenersatz ist Geld für einen verursachten Schaden. Genugtuung ist eine Art Wiedergutmachung. Dafür müssen das Opfer erklären, sich am Verfahren beteiligen zu wollen. Dann gilt man als Privatklägerschaft.
Weitere Informationen zu den Beteiligungsrechten (Art. 222 StPO)