Opferhilferecht

Als Opfer einer Straftat hat man spezifische Rechte und Ansprüche.

Was ist Opferhilfe?

In der Schweiz gibt es ein Gesetz (in Kraft seit 1993), das Menschen schützt, die Opfer einer Straftat geworden sind. Dieses Gesetz heisst Opferhilfegesetz. Es sorgt dafür, dass alle Kantone Beratungsstellen haben, die Opfer kostenlos und vertraulich unterstützen.
Opferhilfe bekommen alle Menschen, die durch eine Straftat körperlich oder seelisch verletzt wurden, oder denen sexualisierte Gewalt angetan wurde.

Wer bekommt Beratung und Unterstützung?

Alle Opfer von Gewalt haben das Recht auf kostenlose und vertrauliche Beratung und Betreuung nach einer Straftat. Auch Angehörige von Opfern haben Anspruch auf Beratung.

Welche Rechte haben Opfer?

Alle Opfer von Gewalt haben folgende Rechte:
  • Beratung und Unterstützung
  • Information über Rechte und Ansprüche
  • finanzielle Hilfe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
  • bei Bedarf Vermittlung von Fachpersonen (Ärzt*innen und Therapeut*innen)
  • die Möglichkeit, einen Antrag auf Entschädigung oder Genugtuung zu stellen (bis fünf Jahre nach der Tat)

Diese Rechte gelten unabhängig davon, ob die Tat angezeigt oder bestraft wird

  • Opfer von Häuslicher oder sexualisierter Gewalt haben im Strafverfahren zusätzlich besondere Rechte

Anspruch auf finanzielle Hilfe

Kosten, die im Zusammenhang mit der Straftat entstanden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Opferhilfe übernommen werden. Diese Kostenbeiträge sind subsidiär und decken keine Sachschäden. Subsidiär heisst, dass beispielsweise zuerst die Krankenkasse die Kosten zahlt und die Opferhilfe den Restbetrag (Franchise und Selbstbehalt) übernimmt.

Genugtuung und Schadenersatz können bei der Opferhilfe beantragt werden. Dies geht bis zu 5 Jahre nach der Straftat, wenn kein Strafverfahren eingeleitet wurde. Oder ein Jahr nach Ablauf des Strafverfahrens.

Wir beraten und helfen bei Fragen rund um das Opferhilfegesetz und vermitteln, wenn nötig Fachleute (Anwält*innen, Therapeut*innen).

Weitere Informationen zu diesem Thema

Opferrechte im Strafverfahren

Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft informiert Opfer über wichtige Entscheidungen im Verfahren, zum Beispiel:
  • wenn eine Untersuchung beginnt oder endet
  • wenn die Untersuchungshaft aufgehoben wird
  • wenn Schutzmassnahmen angeordnet werden

Weitere Informationen zu den Informationsrechten (Art. 92a StGB)

Opfer haben das Recht:

  • eine Vertrauensperson zur Befragung mitzunehmen
  • dass die beschuldigte Person nicht im gleichen Raum ist
  • bei Fragen zu intimen Themen bei sexualisierter Gewalt zu verlangen, dass die Befragung von einer Person des gleichen Geschlechts durchgeführt wird. Sie dürfen auch die Aussage verweigern.

Weitere Informationen zu den Schutzrechten (Art.152 Abs.3 StPO)

Opfer können im Strafverfahren Zivilansprüche fordern. Das sind Schadenersatz und Genugtuung. Schadenersatz ist Geld für einen verursachten Schaden. Genugtuung ist eine Art Wiedergutmachung. Dafür müssen das Opfer erklären, sich am Verfahren beteiligen zu wollen. Dann gilt man als Privatklägerschaft.

Weitere Informationen zu den Beteiligungsrechten (Art. 222 StPO)